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Wer es bei der Stellensuche bis zum Vorstellungsgespräch gebracht hat, wird alles daransetzen, dort gut abzuschneiden. Dabei wird aber häufig nicht beachtet, dass dem künftigen Chef durch das Arbeitsrecht etliche Fesseln angelegt werden. Denn längst nicht alles ist erlaubt, was dort zuweilen zur Sprache kommt. Insbesondere verschiedene Fragen, die sich ausschließlich auf das Privatleben des Bewerbers beziehen und nichts mit dem künftigen Arbeitsplatz zu tun haben, dürfen gar nicht gestellt werden. Und wenn sie doch gestellt werden? Dann hat der Bewerber das Recht zu lügen, was ihm später auch nicht zum Verhängnis werden kann. Dagegen stellen unrichtige Antworten etwa zur beruflichen Qualifikation einen groben Verstoß dar, der meistens die Kündigung zur Folge hat. Private Fragen nach Konfession, bestehender Schwangerschaft, Kinderwunsch, Vorstrafen, Alkoholkonsum etc. müssen nur dann positiv beantwortet werden, wenn diese Fakten in irgendeiner Beziehung zum künftigen Beruf stehen und ihn beeinträchtigen könnten.
Auch in Bezug auf graphologische Gutachten, Einstellungstests und ärztliche Untersuchungen setzt das Arbeitsrecht strenge Regeln. Grundsätzlich gilt: Der Bewerber muss sich vorher damit einverstanden erklären, und er muss über das Vorgehen und die vermuteten Resultate informiert worden sein. Und der Arzt darf sich nur dahingehend äußern, dass eine die Arbeitskraft beeinträchtigende Erkrankung vorliegt – welche, hat keinen zu interessieren. Genetische Analysen sind grundsätzlich verboten.
Der potentielle Arbeitgeber wird sich vielleicht auch beim vorherigen Chef über den Bewerber erkundigen wollen. Zwar sagt das Arbeitsrecht dazu, dass dies nur dann geschehen sollte, wenn die vorhandenen Unterlagen nicht zur Meinungsbildung ausreichen. Aber welcher Bewerber wird ihn darauf aufmerksam machen? Allenfalls nach einem gescheiterten Vorstellungsgespräch wagt er es vielleicht noch. Und leider vertrauen darauf einige Personalchefs.
Georg Tramsen
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