Statt sich nach fertigen Mallorca Immobilien umzusehen, entscheiden sich immer mehr ausländische Touristen oder Einwanderer dafür, ihre Immobilie nach eigenem Geschmack selbst zu bauen. Das Bauen auf ausgewiesenem Bauland gibt im Regelfall keine Probleme. Schwieriger wird es schon, wenn es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, eine “suelo rústico”, denn hier wurde die Bebaubarkeit mittlerweile erheblich eingeschränkt. So sind Parzellen unter 14.000 Quadratmeter grundsätzlich nicht bebaubar. Am besten lässt sich der künftige Bauherr bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Ayuntamiento) ein Bebauungszertifikat (certificación úrbanistica) geben und lässt es von einem Fachmann (Architekt oder Rechtsanwalt) prüfen. Vorsicht ist geboten, wenn der Verkäufer drängelt, dann ist möglicherweise etwas faul. Da manche Gemeinden die Zahl der jährlich zu erteilenden Baugenehmigungen auf eine bestimmte Zahl begrenzen, ist es sinnvoll, sich von kompetenter Seite Rat zu holen. Bauunternehmer haben bereits vorgefertigte Bauverträge im Computer, die meist einseitig die Interessen des Bauunternehmers schützen. Daher sollte man vor Unterschriftleistung den Vertrag von kompetenter Seite durchsehen lasen. Dabei muss man wissen, dass der dem Bauvertrag zugrundeliegende Kostenvoranschlag (presupuesto) auf jeden Fall bindend ist, also sollten die Pläne und der Kostenvoranschlag vom Architekten angesehen werden, um spätere Änderungen und Extras zu vermeiden. Der Kostenvoranschlag ist das eventuell günstig aussehende Angebot, bei späteren Extras wird dann leicht gnadenlos draufgeschlagen. Falls nicht im Bauvertrag extra vermerkt, sind Einbehalte zur Absicherung von Mängelrügen in Spanien nicht üblich, denn Bauunternehmer, Bautechniker und auch der Architekt haften zehn Jahre lang für versteckte Mängel. Diese Haftung wird durch eine entsprechende Versicherung garantiert. Für offene Mängel wird bis sechs Monate nach Übergabe gehaftet. Jedes Bauwerk muss nach spanischem Recht durch eine vor dem Notar abzugebende Neubauerklärung (declaración de obra nueva) grundbucheintragungsfähig gemacht werden. Hierzu wird die Baufertigstellungsbescheinigung des Architekten und des Bautechnikers sowie die der Gemeinde benötigt. Eine Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad) gibt es beim sogenannten Inselrat. Sie ist die Voraussetzung dafür, einen individuellen Stromanschluss zu bekommen. Sind endlich alle Hürden genommen, sind die neugebauten Immobilien Mallorca bezugsfertig und bestimmt für lange Zeit ein Ort der Freude. Sie suchen günstige Mallorca Reisen, diese finden sie mehrfach im Internet.

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