Wenn man Umzüge billig über die Bühne bringen möchte, muss man auch beim Thema Wohnungssuche einige Dinge beachten. So beim Thema Wohngemeinschaften. Dann kann man Geld einsparen, braucht dafür keinen Schnellkredit und kann den lieber für einen Billig-Urlaub verwenden. Wenn ein Mieter nach Auszug seiner Kinder nämlich ein Zimmer anderweitig untervermieten will, kann der Vermieter die Genehmigung nur verweigern, wenn die Untervermie­tung für ihn unzumutbar wäre. Dann darf der Ver­mieter allerdings nicht als „Sittenrichter“ auftreten, z.B. die Untermieterlaubnis nicht deshalb verweigern, weil der Mie­ter eine Lebensgemeinschaft mit einem noch nicht geschiedenen Partner einge­hen möchte. Auch im ländlichen Raum ist eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vom Vermieter grundsätzlich zu akzeptieren. Hat der Mieter untervermietet, ohne den Vermieter zu fragen, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

der Vermieter hätte seine Erlaubnis nicht erteilen müssen. Dann kann der Ver­mieter in der Regel fristlos kündigen. Vorher muss er aber abmahnen

der Vermieter hätte der Untervermie­tung zustimmen müssen. In diesem Fall kann er keine fristlose, in Ausnahmefäl­len – bei erheblicher Pflichtverletzung – aber eine fristgemäße (ordentliche) Kün­digung aussprechen Der in der Wohnung zurückbleibende Mieter kann nach dem Auszug seines Part­ners in der Regel die Erlaubnis zur Unter­vermietung an einen neuen Mitbewohner verlangen. Bei einer Wohngemeinschaft ist es oft problematisch, ob Mitglieder gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht wer­den können. Haben alle Mitglieder den Mietvertrag unterschrieben und steht im Mietvertrag, dass an eine Wohngemeinschaft vermie­tet wurde, kann die Wohngemeinschaft verlangen, dass der Vermieter einem Austausch einzelner Mitglieder zustimmt, neue Mitglieder zumindest als Untermie­ter akzeptiert. Er muss aber vor dem Einzug gefragt werden.

Eine studentische Wohngemeinschaft kann auch aus nur zwei Personen beste­hen.

Die Kündigung des Mietvertrages kann nur durch die Wohngemeinschaft insge­samt erfolgen bzw. durch den Vermieter gegenüber allen Mitgliedern der Wohn­gemeinschaft.

Der Mieter kann einen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen, wenn nicht ausnahmsweise schwerwiegende Inter­essen des Vermieters entgegenstehen. Der Lebensgefährte darf dann auch sein Namensschild an Klingel und Brief­kasten anbringen. Stirbt der Mieter, dann kann der Partner den Mietvertrag übernehmen. Das sollte man wissen, wenn man Umzüge billig gestalten will. Denn dann kann man den Schnellkredit bequem in einen Billig-Urlaub investieren.

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